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§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „ Flüchtlinge in Uttenreuth gemeinsam eingliedern (FUGE e.V.)”. Sitz des Vereins ist Uttenreuth. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Fürth eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz “e.V.”.
§ 2 Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, für Kriegsopfer sowie für Kriegs- und Zivilbeschädigte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Erfahrungs- und Informationsaustausch, durch Einzelfallbetreuungen für alle Lebenslagen, Sprach- und Kreativkurse und das Angebot von multikulturellen Veranstaltungen sowie die Integration in das Gemeindeleben.
2. Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, zu religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie parteipolitischer Neutralität. Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen entgegen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar humanitäre, karitative und soziale Ziele und damit gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 10 der Abgabenordnung.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich für die Ziele des Vereins aktiv oder als förderndes Mitglied einsetzt. Der Antrag auf Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes erfolgen. Der Vorstand oder im Zweifelsfall die Mitgliederversammlung entscheidet über den eingereichten Antrag. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist nicht zu begründen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
2. Ein Mitglied kann aus dem Verein aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsentscheidung.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Der Verein finanziert sich durch Spenden und Zuschüsse; Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.
§ 7 Mittelverwendung
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zweck des Vereins stehen (Supervision, Fahrtkostenerstattung u.ä.), können Vereinsmitgliedern nach Genehmigung durch den Vorstand im Rahmen der steuerlichen Vorgaben ersetzt werden. Die Mitglieder erhalten ansonsten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
2. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgeblich ist die Haushaltslage des Vereins.
3. Die Entscheidung über die Verwendung der Mittel erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Eingang und Verwendung der Gelder sind vom Kassenwart zu dokumentieren.
§ 8 Kassenprüfung
Eine Kassenprüfung muss einmal jährlich durch zwei gewählte Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, erfolgen. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
2. Die Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand in Textform einberufen. Die Einladung soll mindestens vier Wochen vor dem Termin mit der vorgesehenen Tagesordnung erfolgen. Jedes Mitglied kann schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Nachträgliche Anträge auf Änderung der Satzung sind ausgeschlossen.
3. Die Mitgliederversammlung wird von den beiden Vorsitzenden, im Verhinderungs-fall von einem oder einer alleine und bei Verhinderung beider von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung gestaltet die Vereinsarbeit durch das Fällen von Beschlüssen. Insbesondere wählt sie den Vorstand, befindet über dessen Entlastung und beschließt über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins. Für Beschlüsse, die in der Mitgliederversammlung gefällt werden, genügt die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse sind schriftlich zu dokumentieren und vom Protokollanten und ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen.
5. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter oder eine durch entsprechende schriftliche Vollmacht bevollmächtigte Person mit einer Stimme stimmberechtigt.
§ 10 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer und bis zu 2 Beisitzern. Der Vorstand ist mit 3 Personen beschlussfähig. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinschaftlich. Der erste Vorsitzende ist jedoch einzeln zur Vertretung berechtigt.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
3. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand kann weitere Personen hierzu einladen. Vereinsmitglieder können an den Sitzungen teilnehmen, soweit nicht Gründe des Datenschutzes dem entgegenstehen.
4. Der Kassenwart hat alle finanziellen Angelegenheiten des Vereins zu besorgen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und bei jeder ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen.
5. Bei dauerhafter Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes wird dieses durch die weiteren Mitglieder des Vorstandes vertreten. Der Vorstand kann bei dauerhafter Verhinderung eines Vorstandsmitgliedes einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen. Er
hat dies den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen. Scheidet der Vorsitzende aus dem Vorstand aus, so ist binnen 4 Wochen eine Mitgliederversammlung zur Wahl eines Nachfolgers einzuberufen.
6. Die Vorstandschaft ist ehrenamtlich.
§ 11 Datenverarbeitung im Verein
1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern und löschen. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins ist nur an Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
2. Der Kassenwart darf die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
3. Den im Verein ehrenamtlich tätigen Personen dürfen Daten der von ihnen betreuten Mitgliedergruppen übermittelt werden, soweit dies für die Arbeit erforderlich ist.
4. Adresslisten (Name, Anschrift, Telefon, Mailadresse) dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und an alle darin aufgeführten Mitglieder übermittelt werden. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand und sind der Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins bedarf des gleichen Vorgehens wie bei einer Satzungsänderung.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Uttenreuth und ist zweckgebunden zur Integrationsarbeit für ausländische Einwohner der Gemeinde Uttenreuth zu verwenden.
§ 13 Inkrafttreten
Die vorliegende Satzung ist in der Gründungsversammlung am 15.06.2015 beschlossen worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.